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Der Begriff “Sachverständiger” unterliegt keinem gesetzlichen Schutz.
Nach einer Entscheidung des OLG Münchens, welche vom BGH bestätigt wurde, sollte jedoch derjenige, der als “Sachverständiger” in der Öffentlichkeit auftritt, zumindest durch eine Berufsausbildung vermittelte Kenntnisse auf seinem Fachgebiet nachweisen können. Hier handelt es sich um freie, bzw. selbsternannte Sachverständige.
Der Staat, als auch öffentliche und private Einrichtungen haben jedoch zur Abdeckung sachverständiger Aufgabenbereiche Kriterien und Vorgaben entwickelt, die die Sachverständigentätigkeit und die Qualifikation des Sachverständigen definieren und überprüfen.
Hierbei handelt es sich um :
Der öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige
Leistungen des Sachverständigen
Auftraggeber des Sachverständigen